Zum Inhalt springen

Ablauf und Nachweise

Der Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist zulässig, und zwar höchstrichterlich bestätigt. Entscheidend ist, dass der Weg der Lizenz lückenlos belegt ist. Diese Seite zeigt, worauf sich das stützt, welche Unterlagen bei einer Übertragung entstehen und was wir davon für Sie übernehmen.

Warum Sie Ihre Lizenzen verkaufen dürfen

Wer eine Softwarelizenz einmal dauerhaft gekauft hat, darf sie weiterverkaufen, so wie ein gebrauchtes Buch oder ein gebrauchtes Auto. Der Hersteller hat sein Geld mit dem Erstverkauf verdient, sein Verbreitungsrecht ist damit erschöpft. Eine Zustimmung braucht es nicht, und verbieten kann er es auch nicht.

Entscheidend ist die Art der Lizenz. Der Grundsatz gilt für dauerhaft erworbene Lizenzen, nicht für Mietmodelle mit laufender Gebühr. Genau deshalb kaufen wir ausschließlich Volumen- und Dauerlizenzen an und sagen ab, wenn ein Bestand diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Die Erwerbskette im Überblick

Maßgeblich ist nicht der Kaufbeleg allein, sondern der lückenlose Weg der Lizenz vom Ersterwerb bis zum nächsten Nutzer. Diesen Weg stellen wir zusammen.

Die Erwerbskette einer gebrauchten Lizenz: Hersteller, Ersterwerber, Licentaris, neuer Erwerber, dazu die vier Nachweise Erwerbsbeleg, Übertragungsvertrag, Löschbestätigung und lückenlose Kette
1
Ersterwerb
Ein Unternehmen im EWR kauft die Lizenzen dauerhaft gegen einmaliges Entgelt. Das löst die Erschöpfung aus.
2
Nutzung und Beendigung
Die Lizenzen laufen, bis der Bedarf endet: Cloud-Umstellung, Standortwechsel oder Insolvenz.
3
Außerbetriebnahme
Der Vorbesitzer macht seine Kopien unbrauchbar und bestätigt das schriftlich.
4
Übertragung an uns
Sie erhalten Lizenzvertrag, Rechnung, Übertragungserklärung und Löschbestätigung.
Die vollständige Kette bleibt bei uns. Ihre Ausfertigung ist auf Ihr Unternehmen und Ihre Stückzahl ausgestellt und taugt deshalb nicht als Nachweis für fremde Mengen.

Welche Unterlagen bei der Übertragung entstehen

Vier Papiere gehören zu jeder Übertragung. Wir bereiten sie vollständig vor, Sie unterschreiben nur, was Sie auch überblicken.

Unterzeichnung eines Vertrags, sinnbildlich für die Übertragung von Lizenzen

Der ursprüngliche Lizenzvertrag

Er nennt den Ersterwerber, Produkt, Version, Edition und Stückzahl. Fehlt er, lässt er sich in vielen Fällen über das Lizenzportal des Herstellers rekonstruieren.

Beantwortet: Wem gehörte die Lizenz ursprünglich?

Übertragungserklärung

Sie erklären darin, dass die Lizenzen aus einem abgeschlossenen Erwerb stammen und auf uns übergehen. Wir bereiten sie vor, abgestimmt auf Ihre Stückzahl.

Beantwortet: Welche Menge geht über?

Bestätigung der Außerbetriebnahme

Sie bestätigen schriftlich, dass die Software bei Ihnen entfernt und alle Kopien unbrauchbar gemacht sind. Ohne diese Erklärung ist eine Weitergabe nicht wirksam, deshalb ist sie unverzichtbar.

Beantwortet: Wird die Lizenz nur einmal genutzt?

Nachweis der Erwerbskette

Der dokumentierte Weg vom Ersterwerb im Europäischen Wirtschaftsraum bis zur Übertragung, mit Rechnungskopie. Er belegt, dass die Lizenz übertragen werden durfte, und ist der Grund, warum ein dokumentierter Bestand mehr wert ist als ein undokumentierter.

Beantwortet: Durfte die Lizenz überhaupt weitergegeben werden?

Aufbewahrung nach dem Verkauf

Wir bewahren die vollständige Kette dauerhaft auf. Sollte bei Ihnen später eine Frage zum Vorgang auftauchen, etwa im Rahmen einer Prüfung, senden wir Ihnen Ihre Unterlagen jederzeit erneut zu, kostenfrei und ohne Frist.

Die maßgeblichen Urteile

Drei Entscheidungen bilden die Grundlage des Gebrauchtsoftware-Handels in Europa.

Säulenreihe eines Gerichtsgebäudes, sinnbildlich für die Rechtsprechung zum Handel mit gebrauchter Software
EuGH, 03.07.2012

C-128/11, UsedSoft gegen Oracle

Der Weiterverkauf gilt auch für heruntergeladene Software. Eine Zustimmung des Herstellers ist nicht erforderlich.

BGH, 17.07.2013

I ZR 129/08

Für Deutschland bestätigt: Auch Microsoft-Volumenlizenzen dürfen ohne Zustimmung von Microsoft übertragen werden.

BGH, 11.12.2014

I ZR 8/13

Volumenpakete dürfen aufgeteilt werden, sofern jede Einzellizenz ein eindeutiges Nutzungsrecht darstellt.

Was das für Ihren Verkauf bedeutet

Sie geben ein vollwertiges Nutzungsrecht ab, das Sie rechtmäßig erworben haben. Dafür brauchen Sie weder die Zustimmung des Herstellers noch eine Registrierung. Was Sie brauchen, sind Unterlagen, die den Erwerb belegen.

Genau hier setzen wir an: Wir tragen die Kette zusammen, prüfen sie und dokumentieren die Übertragung vollständig. Das ist der Unterschied zwischen einem Bestand, der sich verwerten lässt, und einem, der liegen bleibt.

  • Keine Zustimmung und keine Meldung beim Hersteller nötig
  • Der Erlös ist ein regulärer Geschäftsvorfall und sauber zu buchen
  • Vollständige Unterlagen erhöhen den Wert des Bestands spürbar
  • Die Dokumentation der Übertragung übernehmen wir

Wo die Grenzen des Zulässigen liegen

Vier Punkte markieren, wo die Rechtsprechung endet. Genau daran scheitern unseriöse Angebote.

Die Kette ist vollständig, nicht nur die Rechnung

Eine Rechnung belegt den Kauf, nicht die Berechtigung zur Weitergabe. Erst die lückenlose Kette über alle Vorbesitzer zeigt, dass die Lizenz übertragen werden durfte. Fehlt sie ganz, sagen wir ab, statt ein Angebot zu machen, das später nicht trägt.

Der Vorbesitzer hat schriftlich gelöscht

Eine Lizenz darf nur einmal genutzt werden. Ohne schriftliche Bestätigung, dass der Verkäufer seine Kopie unbrauchbar gemacht hat, ist der Weiterverkauf nicht wirksam.

Pakete werden nicht aufgetrennt

Eine Serverlizenz mit ihren Zugriffsrechten bildet eine Einheit und darf nicht zerlegt werden. Eigenständige Arbeitsplatzlizenzen aus einem Volumenvertrag dürfen dagegen einzeln weitergegeben werden. Wir prüfen das für jedes Paket.

Abonnements werden gar nicht erst angeboten

Ein Abonnement ist ein Nutzungsrecht auf Zeit und geht nie in Ihr Eigentum über. Wer es gebraucht anbietet, verkauft etwas, das es nicht gibt.

Bestand prüfen lassen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Unterlagen vorliegen, welche fehlen und was der Bestand wert ist.

Häufige Fragen zur Rechtslage

Muss ich Microsoft über den Verkauf informieren?

Nein. Der Verkauf ist ein Vorgang zwischen Ihnen und uns. Eine Zustimmung des Herstellers ist nicht erforderlich, eine Meldepflicht besteht nicht.

Gilt das auch für Lizenzen von außerhalb Europas?

Nein. Die Erschöpfung greift nur, wenn die Lizenz zuerst im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde. Bestände von außerhalb können wir nicht ankaufen.

Gilt das auch für Downloads ohne Datenträger?

Ja. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Datenträger oder Download keinen Unterschied machen. Entscheidend ist die dauerhafte Überlassung gegen einmaliges Entgelt.

Dürfen wir ein Volumenpaket teilweise verkaufen?

Eigenständige Arbeitsplatzlizenzen aus einem Volumenvertrag dürfen einzeln weitergegeben werden. Eine Serverlizenz mit den zugehörigen Zugriffslizenzen bildet dagegen eine Einheit und lässt sich nicht zerlegen. Was in Ihrem Fall gilt, sehen wir an den Vertragsunterlagen.

Was passiert, wenn sich eine Lizenz später als nicht übertragbar erweist?

Deshalb prüfen wir vor dem Ankauf und nicht danach. Ergibt die Prüfung, dass ein Bestand nicht übertragbar ist, sagen wir ab und begründen es. Ein Angebot, das wir später zurücknehmen müssten, hilft niemandem.