Ankaufsbedingungen
Für den Ankauf gebrauchter Softwarelizenzen von Unternehmen, Insolvenzverwaltern und Liquidatoren durch die Dürr Distribution GmbH.
Diese Bedingungen gelten, soweit sie im Ankaufsangebot einbezogen werden. Individuell ausgehandelte Abreden im Angebot gehen vor.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ankaufsbedingungen gelten für alle Verträge, mit denen die Dürr Distribution GmbH, Von-Thünen-Straße 10, 59069 Hamm (nachfolgend „Käuferin“), unter der Marke Licentaris gebrauchte Softwarelizenzen ankauft.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie gegenüber Insolvenzverwaltern und Liquidatoren in Ausübung ihres Amtes. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Käuferin stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu. Individuell ausgehandelte Abreden, insbesondere im Ankaufsangebot, gehen diesen Bedingungen vor.
(4) Diese Bedingungen gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
§ 2 Verkäufer und Unternehmerstatus
(1) Der Verkäufer bestätigt mit seiner Meldung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder in Ausübung eines Amtes als Insolvenzverwalter oder Liquidator handelt.
(2) Die Käuferin kauft nicht von Verbrauchern an. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verkäufer als Verbraucher handelt, kann die Käuferin den Vertragsschluss ablehnen oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Käuferin kann zum Nachweis geeignete Angaben verlangen, insbesondere Handelsregisterdaten, den Nachweis der Bestellung zum Insolvenzverwalter oder den Nachweis der Liquidatorenstellung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) „Lizenz“ bezeichnet ein dauerhaftes, gegen einmalige Zahlung eingeräumtes Nutzungsrecht an einem Computerprogramm (Dauerlizenz). Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte und Abonnements sind keine Lizenzen im Sinne dieser Bedingungen und werden nicht angekauft.
(2) „Volumenlizenz“ bezeichnet eine Lizenz aus einem Mehrfachnutzungsprogramm eines Herstellers, insbesondere aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen.
(3) „Erwerbskette“ bezeichnet die lückenlose Folge der Übertragungen einer Lizenz vom Ersterwerb beim Rechteinhaber oder einem autorisierten Händler bis zum Verkäufer.
(4) „Nachweisunterlagen“ bezeichnet die Dokumente, mit denen der Verkäufer die Erwerbskette, seine Inhaberschaft und die Beendigung der eigenen Nutzung belegt.
§ 4 Meldung, Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung des Ankaufs auf der Website ist kein bindendes Angebot, sondern die Aufforderung, einen Bestand zu melden. Die Meldung des Verkäufers ist unverbindlich und kostenfrei.
(2) Auf die Meldung erstellt die Käuferin nach Prüfung ein individuelles Ankaufsangebot in Textform mit einem Preis je Position. An das Angebot hält sie sich für die darin genannte Frist gebunden; nennt das Angebot keine Frist, beträgt die Bindefrist 14 Kalendertage ab Zugang.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer das Angebot innerhalb der Bindefrist unverändert in Textform annimmt. Eine Annahme mit Änderungen gilt als neues Angebot.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
§ 5 Kaufpreis und Zahlung
(1) Der Kaufpreis versteht sich als Nettobetrag zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung wird im Angebot und in der Abrechnung ausgewiesen.
(2) Die Zahlung erfolgt vor der Übertragung: Die Käuferin zahlt den Kaufpreis binnen zehn Bankarbeitstagen nach Vertragsschluss und Eingang der im Angebot bezeichneten Unterlagen auf das vom Verkäufer benannte Konto; bei Verkäufen aus einem Insolvenzverfahren auf ein Konto der Masse.
(3) Ist der Kaufpreis nach Stückzahlen bemessen und weicht der tatsächlich übertragbare Bestand von der Meldung ab, wird der Kaufpreis entsprechend den tatsächlich übertragenen Positionen angepasst.
(4) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Barzahlung und Zahlung an Dritte sind ausgeschlossen.
(5) Gerät die Käuferin in Verzug, gelten die §§ 286 und 288 BGB.
§ 6 Prüfung des Bestands
(1) Die Käuferin prüft den gemeldeten Bestand anhand der Angaben und Unterlagen des Verkäufers. Die Prüfung ist kostenfrei und begründet keine Pflicht zum Ankauf.
(2) Die Käuferin kann den Ankauf einzelner Positionen ablehnen, insbesondere wenn die Erwerbskette nicht belegt ist, die Lizenzform nicht übertragbar ist oder der Ersterwerb außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums lag.
(3) Ein Anspruch des Verkäufers auf ein Ankaufsangebot besteht nicht.
§ 7 Unterlagen und Mitwirkung des Verkäufers
(1) Der Verkäufer stellt der Käuferin die zum Bestand vorhandenen Unterlagen zur Verfügung und wirkt an der Aufklärung der Erwerbskette mit.
(2) Zu den Nachweisunterlagen gehören in der Regel:
- der Beleg über den Ersterwerb beim Rechteinhaber oder einem autorisierten Händler,
- die Lizenzverträge und Lizenzbestätigungen, bei Microsoft insbesondere Auszüge aus dem Volumenlizenz-Portal,
- die Übertragungserklärungen früherer Vorbesitzer, soweit vorhanden,
- eine Aufstellung der Produkte, Versionen und Stückzahlen,
- die Erklärung über die Beendigung der eigenen Nutzung und die Unbrauchbarmachung vorhandener Kopien (Löschbestätigung).
(3) Fehlen einzelne Unterlagen, entscheidet die Käuferin nach Prüfung, ob der Bestand gleichwohl angekauft werden kann. Bei der Beschaffung fehlender Nachweise unterstützt die Käuferin, soweit ihr das möglich ist.
(4) Der Verkäufer benennt eine Ansprechperson, die Auskünfte zum Bestand erteilen kann.
§ 8 Übertragung und Außerbetriebnahme
(1) Mit der Übertragung überträgt der Verkäufer sämtliche Nutzungsrechte an den verkauften Lizenzen auf die Käuferin und übergibt die Nachweisunterlagen. Die Übertragungserklärung erfolgt in Textform auf einer von der Käuferin gestellten Vorlage.
(2) Der Verkäufer macht spätestens mit der Übertragung sämtliche bei ihm vorhandenen Kopien und Installationen der betroffenen Software unbrauchbar und bestätigt dies in der Löschbestätigung.
§ 9 Einstandspflichten des Verkäufers
(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass er über die verkauften Lizenzen verfügen darf und dass sie frei von Rechten Dritter sind, soweit § 10 nichts Abweichendes regelt.
(2) Der Verkäufer steht dafür ein, dass seine Angaben zu Produkten, Versionen und Stückzahlen nach bestem Wissen zutreffen und dass die Lizenzen nicht bereits anderweitig veräußert oder übertragen wurden.
(3) Der Verkäufer steht dafür ein, dass die Nutzung der verkauften Lizenzen in seinem Haus mit der Übertragung endet.
(4) Gesetzliche Rechte der Käuferin bleiben unberührt.
§ 10 Verkauf aus Insolvenz- und Liquidationsverfahren
(1) Verkauft ein Insolvenzverwalter aus der Masse, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig. § 9 gilt in diesem Fall als Erklärung nach bestem Wissen auf Grundlage der dem Verwalter vorliegenden Unterlagen.
(2) Der Verwalter erklärt, dass die verkauften Lizenzen nach seinem Kenntnisstand zur Masse gehören und ihm keine Aus- oder Absonderungsrechte Dritter bekannt sind.
(3) Die Löschbestätigung nach § 8 Abs. 2 gibt der Verwalter auf Grundlage der ihm möglichen Feststellungen ab. Die Käuferin kann stattdessen eine Bestätigung über die Stilllegung der betroffenen Systeme akzeptieren.
(4) Für Liquidatoren und Abwickler gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Eine persönliche Einstandspflicht des Verwalters oder Liquidators über die gesetzlichen Tatbestände hinaus wird durch diese Bedingungen nicht begründet.
§ 11 Frist für Übertragung und Löschbestätigung, Rücktritt
(1) Übertragungserklärung und Löschbestätigung gehen der Käuferin binnen zwei Wochen nach Zahlungseingang zu.
(2) Geht eine der Erklärungen nicht fristgerecht zu, setzt die Käuferin eine Nachfrist von einer Woche.
(3) Läuft auch die Nachfrist fruchtlos ab, kann die Käuferin vom Vertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Zug um Zug gibt sie erhaltene Unterlagen heraus.
(4) Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere auf Ersatz eines nachgewiesenen Schadens, bleiben unberührt.
(5) Bei Verkäufen aus einem Insolvenzverfahren richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach den insolvenzrechtlichen Regeln über Masseverbindlichkeiten.
§ 12 Rechte Dritter und Freistellung
(1) Macht ein Dritter geltend, dass die verkauften Lizenzen nicht oder nicht vollständig übertragen werden konnten, unterrichten sich die Parteien unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen ab.
(2) Beruht der Anspruch des Dritten auf unrichtigen Angaben des Verkäufers, stellt der Verkäufer die Käuferin von den daraus entstehenden Ansprüchen und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Bei Verkäufen nach § 10 gilt das nur, soweit den Verwalter oder Liquidator ein eigenes Verschulden trifft.
(3) Die Käuferin erkennt Ansprüche Dritter nicht ohne Abstimmung mit dem Verkäufer an.
(4) Für Ansprüche nach diesem Paragrafen gilt die gesetzliche Verjährung.
§ 13 Beschaffenheit der Software
(1) Gegenstand des Ankaufs ist das Nutzungsrecht, nicht die Funktion der Software. Der Verkäufer schuldet keine bestimmte technische Beschaffenheit, keine Datenträger und keinen Support.
(2) Angekauft werden auch Lizenzen zu Produkten, deren Herstellersupport ausgelaufen ist; das wird bei der Preisbildung berücksichtigt.
(3) Die Außerbetriebnahme der Software obliegt dem Verkäufer. Die Käuferin übernimmt keine Deinstallation in den Systemen des Verkäufers.
(4) Zustand und Vollständigkeit der Unterlagen sind Grundlage der Preisbildung. Nachträglich festgestellte Abweichungen berechtigen zur Anpassung nach § 5 Abs. 3.
(5) Eine Beschaffenheitsgarantie wird von keiner Partei abgegeben.
§ 14 Haftung
(1) Die Parteien haften einander unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der andere Teil regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der nach Absatz 2 zu ersetzende Schaden ist auf den Nettokaufpreis des betroffenen Vertrags begrenzt.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Arglist oder aus einer übernommenen Garantie bleibt unberührt.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Parteien.
§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Die Parteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei; § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln den Inhalt des Vertrags, die Preisbildung und die überlassenen Unterlagen vertraulich. Die Käuferin darf die Nachweisunterlagen im Rahmen der Weiterverwertung der Lizenzen offenlegen, soweit das zur Dokumentation der Erwerbskette erforderlich ist.
(2) Gesetzliche Auskunfts- und Offenlegungspflichten, insbesondere gegenüber Gerichten, Gläubigerorganen und Behörden, bleiben unberührt.
(3) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
§ 17 Herkunft aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
Angekauft werden nur Lizenzen, die mit Zustimmung des Rechteinhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden. Der Verkäufer teilt der Käuferin mit, wenn ihm Anhaltspunkte für einen Ersterwerb außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bekannt sind.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamm.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Käuferin.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
(5) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(6) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen.
Fassungsstand: August 2026